Rechtsprechung
AG Kelheim, 02.09.2014 - 2 C 476/14 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- captain-huk.de
Generali Versicherung AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten verurteilt
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13
Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger …
Auszug aus AG Kelheim, 02.09.2014 - 2 C 476/14
Bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, ist nach jüngst bestätigter obergerichtiicher Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13, = BGH NJW 2014, 1947) eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d. h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen.Anderes gilt nur, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (vgl. zu vorgenannten Grundsätzen BGH, Urteil vom 11.02.2014 aaO).
- BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03
Unfallersatztarife auf dem Prüfstand
Auszug aus AG Kelheim, 02.09.2014 - 2 C 476/14
Die Erforderlichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens ist danach zu beurteilen, ob ein solches "vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten" zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheint (vergl. BGH, NJW 2005, Seite 51 ff.). - OLG Köln, 30.01.2002 - 4 WF 11/02
Ermäßigung der dreifachen Gerichtsgebühr bei Anerkenntnis
Auszug aus AG Kelheim, 02.09.2014 - 2 C 476/14
Solange für den Geschädigten als Laie nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Versicherung den Ausgleich bezahlter Aufwendungen verlangen (vergl. OLG Nürnberg, OLGR 2002, 471).